Im Bereich § 4 und § 7 gab es im Jahr 2025 Anpassungen ...
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Kids & Family“ – Elternverein für Kindergarten, Volks- und Mittelschule in Seefeld i. T.
- Er hat seinen Sitz in Seefeld und erstreckt seine Tätigkeit auf das Seefelder Plateau (Seefeld, Reith, Scharnitz, Mösern, Leutasch).
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Elternvereins
- Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Volks- und Mittelschule Seefeld zu vertreten und die notwendige
Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte
b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte
c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit der Schulleitung, den Lehrpersonen und den ElternvertreterInnen der Schule, den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten
Weise zu fördern
d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführten und zu leistende Unterrichts und Erziehungsarbeit zu vertiefen
e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen
f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken.
- Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Erziehungsarbeit des Kindergartens Seefeld zu vertreten, insbesondere
a) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit der Kindergartenleitung, den KindergartenpädagogInnen und den ElternvertreterInnen der Kindergartengruppen, die Bildungsarbeit und die
Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern
b) das Verständnis der Eltern für die vom Kindergarten durchgeführte Bildungs- und Erziehungsarbeit zu vertiefen
c) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen des Kindergartens abzustimmen
d) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder des Kindergartens mitzuwirken
e) Die Bezeichnung Kindergarten Seefeld schließt sowohl Kindergarten als auch Kinderkrippe ein
- Der Elternverein hat weiters die Aufgabe auch die über den unmittelbaren Bereich von Kindergarten und Schulen hinausgehenden Interessen der Kinder (wie beispielsweise Freizeitmöglichkeiten zu
unterstützen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und den Mitgliedsbeitrag bezahlen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags fördern, oder Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste am
Verein ernannt wurden.
- Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft sind, dass die Erziehungsberechtigten in einer Gemeinde des Seefelder Plateaus (Seefeld, Reith, Leutasch, Scharnitz, Mösern) laut ZMR gemeldet
sind und mindestens ein Kind der Familie unter 16 Jahre alt ist. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts
anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht und der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal (pro Familie und pro Schuljahr) zu entrichten.
Die außerordentliche Mitgliedschaft unterliegt keinen speziellen Kriterien. Sie ist auch Großeltern, Förderern oder Einwohnern anderer Gemeinden möglich, die sich dem Elternverein verbunden
fühlen.
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss sowie durch Nicht-Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Hier gilt eine Zahlungsfrist von maximal
vier Monaten nach erstmaliger Zahlungsaufforderung.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.